Kracht, Harald2003-01-312020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520023-428-10761-6https://orlis.difu.de/handle/difu/135726Der Autor beschreibt zunächst Rechtsfolgen und Funktionen von feststellenden, gestaltenden und befehlenden Verwaltungsakten. Er beantwortet die Frage, wann eine Behörde Feststellungsbescheide und befehlende Verwaltungsakte, die ein gesetzliches Ge- oder Verbot konkretisieren, erlassen darf, wenn deren Einsatz nicht ausdrücklich geregelt ist. Weder Art. 92 GG noch der Vorrang des Gesetzes stünden ihrem Erlass grundsätzlich entgegen, jedoch gelte der Vorbehalt des Gesetzes. Außerdem wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Ermächtigung durch Auslegung ermitteln lässt. Aufgrund eines Feststellungsantrags könne die Verwaltung auch befugt sein, eine der Rechtsauffassung des Antragstellers widersprechende Feststellung zu treffen. Nicht aus § 43 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung), sondern §§ 22, 40 VwVfG ergebe sich, wann eine Behörde auf Antrag zum Erlass eines Feststellungsbescheids befugt und ggf. verpflichtet sei. difuFeststellender Verwaltungsakt und konkretisierende Verfügung. Verwaltungsakte zur präventiven Regelung, Konkretisierung und Durchsetzung gesetzlicher Rechte und Pflichten.MonographieDG2593VerwaltungsrechtVerwaltungshandelnBehördeRechtsprechungVerwaltungswissenschaftVerwaltungsaktVerwaltungsprozessrechtGesetzesvorbehaltFeststellungsklage