1987-06-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/533031In der Eigenart einer vorwiegend durch eine Schwermetallgießerei geprägten Umgebung fügt sich eine Bebauung mit 29 Reihenhäusern dann nicht ein, wenn sie auf einem der Gießerei benachbarten Grundstück errichtet werden soll, auf dem sich bisher noch keine Wohnbebauung befindet. Dass die Gießerei an der entgegengesetzten, nicht mehr zur näheren Umgebung des zu bebauenden Grundstücks gehörenden Seite an eine vorhandene Wohnbebauung grenzt, bewirkt nicht, dass sich auch die neue Wohnbebauung "einfügt". Das Urteil beruht auf § 34 I BBauG. (-y-)BebauungInnenbereichGrundstückWohngebietIndustriegebietRechtsprechungImmissionParagraph 34BVerwG-UrteilWohnbebauungBeschlussRechtBundesbaugesetzBBauG § 34 Abs. 1; BVerwG, Beschluß v. 2.12.1985 - Az. 4 B 189.85 - VGH Kassel.Zeitschriftenaufsatz120165