Mitsch, Wolfgang2005-08-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520050934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/1293671) Auf der Grundlage des § 142 II Nr.1 StGB wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe {§ 142 I StGB) ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist (§ 142 I Nr.2 StGB) vom Unfallort entfernt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat. Diese Vorschrift setzt ihrem eindeutigen Wortlaut nach voraus, dass der Unfallbeteiligte seine in § 142 I Nr.2 StGB beschriebene Wartepflicht erfüllt hat, bevor er sich vom Unfallort entfernte. Der Unfallbeteiligte muss also tatsächlich "eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet" haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. 2) Da nun § 142 II Nr.1 StGB an den Fall der tatsächlichen Wartepflichterfüllung anknüpft, stellt sich die Frage, wie das Verhalten des Unfallbeteiligten strafrechtlich zu beurteilen ist, wenn er objektiv die Wartepflicht des § 142 I Nr.2 StGB nicht erfüllt - sich also "zu früh" vom Unfallort entfernt - hat, aber gleichwohl nicht aus § 142 I Nr.2 StGB strafbar ist, weil er irrig, aber strafbarkeitsausschließend (§§ 16 I S.1, 17 S.1 StGB) angenommen hat, er habe die Wartepflicht erfüllt. difu§ 142 II StGB und Wartezeit-Irrtum (§ 142 I Nr. 2 StGB).ZeitschriftenaufsatzDC5035IndividualverkehrStraßenverkehrVerkehrsrechtStrafrechtVerkehrsunfallBeteiligteUnfallortWartezeitUnfallfluchtFahrerflucht