Traupel, Tobias1993-06-172020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261991https://orlis.difu.de/handle/difu/95808Verbände sind Vereinigungen mehrerer mit mitgliedschaftlicher Struktur, deren Zweck in der mittelbaren Beeinflussung staatlicher Organe im Interesse der Ziele des Verbandes liegt.Das Grundgesetz hat jedoch dem Grundsatz der Gewaltenteilung durch ein System machtbegrenzender Trennungen und Verschränkungen Rechnung getragen.Daraus ergibt sich die Frage nach der Vereinbarkeit von Überschneidungen staatlicher und gesellschaftlicher Funktionsbereiche, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der personellen Trennung der Leitungsämter von Verbänden und staatlichen Stellen.Aus der Gemeinwohlverpflichtung der Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung ergibt sich, daß ihre Ämter mit einem Verbandsleitungsamt nicht vereinbar sind.Das gleiche gilt für parlamentarische Staatssekretäre.Auch das Amt des Bundespräsidenten ist aus Statusgründen nicht mit einem Verbandsleitungsamt vereinbar.Für die Kommunalvertretungen in Nordrhein-Westfalen wird auf § 13 KWahlGNW verwiesen. lil/difuÄmtertrennungen und Ämterverbindungen zwischen staatlichen Leitungsämtern und Leitungsämtern in Verbänden.MonographieS93190012AmtParlamentRegierungRechtsprechungKommunale VertretungskörperschaftRechtsgeschichteVerwaltungVerbandVerfassungsrechtRechtGewaltenteilungÄmtertrennungInkompatibilität