2004-02-272020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520030942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/128603Im Zusammenhang mit der Änderung und Neufassung des BImSchG und zur Umsetzung diesbezüglicher EU-Richtlinien wurde die 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung über Grenzwerte von Luftschadstoffkonzentrationen i.d.F. vom 26.10.1993 - BGBl. S.1819 - mit Änderung vom 27.5.1994 - BGBl. S.1095 - wesentlich umgestaltet und ebenfalls neu gefasst. Die aus drei Teilen mit 20 Paragrafen und acht Anlagen bestehende und seit dem 18.9.2002 gültige 22. Bundes-ImmissionsschutzVO legt - bis zum 31.12.2004 geltende - Grenzwerte für Emissionen bestimmter Schadstoffe fest, die nicht überschritten werden dürfen, erläutert die im BImSchG verwendeten Begriffe und enthält Vorgaben für die Luftqualität sowie für Luftreinhaltepläne und Aktionspläne i.S.d. BImSchG. 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) vom 11.9.2002 - BGBI. S.3626. difuNeufassung der lmmissionswerteverordnung.ZeitschriftenaufsatzDC4271LuftreinhaltungBegriffsbestimmungUmweltschutzLuftverunreinigungSchadstoffImmissionsgrenzwertImmissionsschutzVerordnungÖffentlichkeitsarbeitOzonkonzentrationImmissionswertLuftschadstoffLuftqualitätLuftreinhalteplanBallungsraum