Bethge, Herbert1982-04-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/485534Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erlaubt dem Senat eine gesetzliche Einschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Gueterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen dies erfordern. Die Regelungen der §§ 1-5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm hat der Verordnungsgeber den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und der Verordnung zugrunde zu legen. Dabei steht den betroffenen Gemeinden ein Anhörungsrecht zu. -y-RechtUmweltVerfassungsrechtArtikel 28GrundgesetzGemeindePlanungshoheitLärmschutzbereichLärmschutzverordnungFluglärmRechtsprechungRechtsprechung - Entscheidungen. Art. 28, 7O ff. GG; §§ 1ff. FlugLG. BVerfG, Beschluß d. Zweiten Senats v. 7.10.1980 -2BvR 584/76 u.a. abgedruckt in DVBl. 1981, 535. Zum Rechtsschutz der Gemeinde gegen die Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach dem Fluglärmgesetz.Zeitschriftenaufsatz067199