Dielmann, Heinrich Josef1980-01-302020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251977https://orlis.difu.de/handle/difu/430994Die öffentliche Hand bedient sich bei ihrer Teilnahme am Wirtschaftsleben vielfach der Organisationsformen des Privatrechts. IndieseIn dieser Arbeit wird untersucht, ob die Vorschriften des Rechts der verbundenen Unternehmen, d. h. des Konzernrechts, auf die öffentliche Hand Anwendung finden, wenn diese an einer Gesellschaft nach dem Aktiengesetz beteiligt ist. Der Autor legt als Ergebnis einer Kritik an den herkömmlichen konzernrechtlichen Unternehmensbegriffen dar, daß die öffentliche Hand Unternehmen im Sinne des Konzernrechts ist. Das Konzernrecht findet Anwendung, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale des Konzernrechts, etwa der Tatbestand der Abhängigkeit (PAR. 17 Aktiengesetz), erfüllt sind. Für die Gebietskörperschaften hat dieses Ergebnis große praktische Bedeutung Sie können mit den beteiligten Unternehmen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (PPAR. 291 ff. Aktiengesetz) abschließen. Unerheblich ist nach Ansicht des Verfassers für die Anwendbarkeit des Konzernrechts, daß die Gebietskörperschaften durch die Unternehmen Verwaltungsaufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen. wd/difuKapitalgesellschaftVerbundsystemUnternehmenKonzernrechtKommunalbetriebKommunalrechtDie Beteiligung der öffentlichen Hand an Kapitalgesellschaften und die Anwendbarkeit des Rechts der verbundenen Unternehmen.Monographie005064