1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/498125Die Ermächtigung zur Durchführung baugestalterischer Absichten gem. NRWBauO 1970 § 103 I Nr.1 beschränkt sich nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen, sondern umfasst auch das Anlegen strengerer ästhetischer Maßstäbe, als es die allgemeinen gestalterischen Vorschriften der Landesbauordnung zulassen. Diese Ermächtigung findet ihre Grenze insbesondere an dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Übermaßverbot sowie am Wesen des durch GG Art. 14 geschützten Eigentums. Sie setzt hiernach voraus, dass die baugestalterischen Absichten der Gemeinde auf sachgerechten Erwägungen beruhen und eine angemessene Abwägung der Belange des einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lassen. -y-RechtLandesbauordnungBauordnungsrechtGestaltungssatzungGemeindeRechtsprechungBaugestaltungOVG-UrteilGG Art. 14, 20 III; BBauG 1960 § 9 II; 1.NRW DVO-BBauG § 4; NRWBauO §§ 77 II, 103 I Nr.1, III 4. Inhalt von baugestalterischen Vorschriften. OVG Münster, Urteil v. 30.6.1981 - Az. 11 A 392/80.Zeitschriftenaufsatz080529