Würfel, WolfgangWerner, Kathrin2015-05-052020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520150522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/223844Trotz massiven Widerstands in Politik und Wirtschaft hat der Bayerische Landtag am 12. November 2014 das "neue Abstandsgesetz" beschlossen. Ermächtigungsgrundlage ist die vom Bund eingeräumte Windkraft-Länderöffnungsklausel gemäß § 249 Abs. 3 BauGB. Nach der neuen seit 21. November 2014 geltenden Rechtslage sind Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nunmehr nicht mehr ohne Weiteres im Außenbereich im Freistaat Bayern privilegiert. Vielmehr ist die Privilegierung dieser Anlagen grundsätzlich von der Einhaltung eines Mindestabstands der zehnfachen Gesamthöhe der Windkraftanlage ("10 H") zu grundsätzlich zulässigen Wohngebäuden abhängig. Im Beitrag werden die neuen gesetzlichen Regelungen gemäß Art. 82 ff. BayBO vorgestellt und mit Blick auf mögliche Diskussionspunkte näher beleuchtet. Zum besseren Verständnis wird zunächst auf den Hintergrund der Regelungen eingegangen werden. Im Anschluss werden die Regelungen irr Einzelnen dargestellt und rechtlich bewertet, wobei vor allem die Folgen für die kommunale Planungspraxis behandelt werden.Einführung eines Mindestabstands für Windkraftanlagen - die "10 H-Regelung" in Freistaat Bayern.ZeitschriftenaufsatzDM15030401BaurechtWindenergieanlageMindestabstandLandesrechtAußenbereichPlanungspraxisAbstandsregelungGesetzgebungPrivilegierung