Hecker, Hans Rudolf1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261969https://orlis.difu.de/handle/difu/439630Die vorliegende Arbeit untersucht, ob nach Bayerischem Recht private Räumlichkeiten zur Obdachlosenunterbringung zwangsweise in Anspruch genommen werden können, d. h. ob mittels einer hoheitlichen Maßnahme gegenüber dem Wohnungseigentümer diesem die Nutzungsmöglichkeit an Räumen zugunsten Obdachloser entzogen werden kann. Nach einer allgemeinen begrifflichen Klärung der Obdachlosigkeit werden zunächst die generellen Rechtsgrundlagen zur Inanspruchnahme von Räumen, anwendbar bei allen Obdachlosenfällen, erörtert. Danach wird untersucht, ob spezielle Regeln für Obdachlose infolge von Katastrophen existieren. Es wird festgestellt, daß auch in Bayern für alle Fälle von Obdachlosigkeit, unabhängig von ihrer Ursache entsprechende Rechtsgrundlagen bestehen. Danach kann die Gemeinde- oder Landpolizei (nicht aber die Verwaltungsbehörden) für Obdachlose, ,,deren Leib und Leben in Gefahr ist'', Räumlichkeiten beschlagnahmen. Die Inanspruchnahme dieser Räume durch Obdachlose ist jedoch auf die seltenen, unaufschiebbaren Fälle beschränkt und darf höchstens 2 bis 3 Tage dauern.WohnungsnutzungEigentumsbeschränkungNotwohnungWohnungsrechtRechtswissenschaftWohnungsbehördeObdachlosigkeitObdachlosenunterbringungRechtsgrundlagen zur Obdachlosenunterbringung in Bayern.Graue Literatur014828