1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/85396Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen, positiven, Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück im Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt. Leitsatz. Die Klägerin kaufte zum Preis von 145000 DM ein Grundstück. Auf Bauvoranfrage der Verkäufer war die Bestätigung erteilt worden, das Grundstück liege im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der dort Wochenendhäuser vorsehe. Im Kaufvertrag wurde eine entsprechende Erklärung des Verkäufers aufgenommen. Da der Bebauungsplan wegen fehlerhafter Bekanntmachung ungültig war und dies der Bauaufsichtsbehörde zum Zeitpunkt der Bauvoranfrage bekannt gewesen war, war der Vorbescheid sachlich unrichtig. Die Gemeinde hat seither eine Umplanung in ein reines Wohngebiet in die Wege geleitet, die jedoch nicht zur Planreife gedieh. Die vom Käufer beantragte Baugenehmigung für ein Wohnhaus wurde abgelehnt. Der Klage auf Schadenersatz aus Amtshaftung wurde vor dem Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGH hob das OLG-Urteil auf und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die auf Zahlung von 117000 DM nebst Zinsen gerichtete Forderung wurde anerkanntBauordnungsrecht. Folgen eines unrichtigen Bauvorbescheides zugunsten eines künftigen Käufers. § 839 BGB. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.9.1993 - III ZR 139/92, OLG Frankfurt.ZeitschriftenaufsatzI94040169BaugenehmigungBebauungsplanAmtshaftungGrundstückswertWochenendhausWohngebäudeRechtsprechungBauvorbescheidFehlerGültigkeitBGH-Urteil