1984-03-162020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/503865Der Kläger begehrte eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einem 25 m hohen Stahlrohrmast und einem Dreiblattrotor von 12 m Durchmesser zur Beheizung seines Hotels am Ortsrand einer Siedlung. Das BVerwG fällte folgendes Urteil: 1. Eine im Außenbereich gelegene private Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines im Innenbereich gelegenen Hotelbetriebs ist weder nach Nr. 4 noch nach Nr. 5 des § 35 Abs. 1 BBauG privilegiert zulässig. 2. Die Zulässigkeit einer privaten Windenergieanlage im Außenbereich scheitert nicht an einem Planungserfordernis als öffentlichem Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG. kjRechtBundesbaugesetzPlanungsrechtRechtsprechungWindenergienutzungAußenbereichGestaltungWindenergieanlage§§ 1, 9, 19, 35, BBauG. BVerwG, Urteil vom 18.2.1983 - 4 C 19.81 - OVG Münster vom 23.9.1980 - 7 A 622/80.Zeitschriftenaufsatz086388