Blümel, Willi1998-11-132020-01-032022-11-252020-01-032022-11-251997https://orlis.difu.de/handle/difu/49613Im Mittelpunkt der Abschiedsvorlesung steht das Verhältnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur planenden Verwaltung vor dem Hintergrund einer "rechtsschutzfeindlichen Gesetzgebung". Schwerpunkte der Überlegungen sind Einzelaspekte der richterlichen Kontrolle des Planungsermessens - Klagebefugnis und Rügepotential, Grundsatz der Planerhaltung -, die den Anliegen der betroffenen Bürger und Gemeinden besonders verpflichtete Rechtsauffassung des Autors zum Ausdruck bringen. Anhand von mehreren Fallgestaltungen wird gezeigt, daß die höchstrichterliche Einschränkung des Rügepotentials aller nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen nicht hinnehmbar ist, daß auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht noch keine klare Linie aufweist und ihm die Abgrenzung von der gemeindlichen Planungshoheit nach wie vor Schwierigkeiten bereitet. Zur Frage des Umfangs des Rügepotentials ist das Bundesverwaltungsgericht noch nicht vorgedrungen. Unverkennbar ist auch, daß die neuen Fehlerfolgenregelungen in den Fachplanungsgesetzen, in den Verwaltungsverfahrensgesetzen und im Baugesetzbuch den Rechtsschutz von Bürgern und Gemeinden entscheidend verkürzen. goj/difuPlanung und Verwaltungsgerichtsbarkeit.Graue LiteraturDF2225PlanungVerwaltungsrechtVerwaltungsgerichtPlanerhaltungRüge