1996-07-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/910381. Zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Baustofflagerplatzes in einem Gebiet, das entweder als faktisches allgemeines Wohngebiet oder als ein vorwiegend durch Wohnnutzung geprägter Bereich einzustufen ist. 2. Planungsrechtliche Versagungsgründe können durch die Auflagen einer maßgeschneiderten Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden, wenn Grundsätze der typisierenden Betrachtungsweise entgegenstehen. 3. Die - etwaige - Verwirkung eines Anspruchs auf Einschreiten - hier gegen eine Baustofflagernutzung - schließt das Recht des Nachbarn nicht aus, gegen die den Lagerplatz legalisierende Baugenehmigung mit der Nachbarklage vorzugehen. Soweit Leitsätze. Die Klage wendet sich erfolgreich gegen eine nachträglich erteilte Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich für einen Lagerplatz für Baustoffe, der dort bereits seit Jahrzehnten in der Nachbarschaft von Wohngebäuden betrieben wird.Baustofflagerplatz im allgemeinen Wohngebiet. § 34 I und II BauGB. § 4 BauNVO. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.1995 - 11 A 1089/91.ZeitschriftenaufsatzI96020276BaustofflagerWohngebietInnenbereichBestandsschutzNachbarschutzGerichtsentscheidungRechtsprechungLagerplatzDuldungGenehmigung