1981-01-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261979https://orlis.difu.de/handle/difu/469435Der Kläger hat auf seinem Grundstück, das nach einem aus Formgründen nichtigen Bebauungsplan in einem reinen Wohngebiet liegt, einen Zwischenraum zwischen Wohnhaus und Garage überbaut und in dem entstandenen Dachraum einen Taubenschlag eingerichtet. Eine nachträgliche Baugenehmigung lehnte der beklagte Landrat mit dem angefochtenen Bescheid ab, weil die Taubenhaltung in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung 1962 abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte Erfolg. gfRechtBundesbaugesetzBaunutzungsverordnungParagraph 34Paragraph 14Reines WohngebietTaubenschlagWohngebietInnenbereichKleintierhaltungRechtsprechungZulässigkeit eines Taubenschlages in einem reinen Wohngebiet. § 34 BBauG, § 14 BauNOVO i.F. vom 15.9.1977 / BGB1. I S. 1757. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.9.1978 - IA 183/77.Zeitschriftenaufsatz050381