Motyka-Mojkowski, Mariusz2012-11-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520121439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/175156Die besondere Dringlichkeit der Leistung kann eine Direktvergabe ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens rechtfertigen. Dazu müssen die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und Dringlichkeit erfüllt werden, welche der EuGH in seiner Rechtsprechung näher erörtert hat. Der Beitrag wendet diese Kriterien auf die Entscheidung der polnischen Vergabekammer an, die die freihändige Vergabe des Stadionbaus für die Fußball-EM 2012 als gerechtfertigt angesehen hat. Sie stufte die fristlose Kündigung eines Bauauftrags als ein unvorhersehbares Ereignis ein und erkannte die planmäßige Ausführung der Fußballspiele während der Euro 2012 als einen zwingenden und dringlichen Grund an. Wie die Untersuchung zeigt, ist diese Auslegung mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.Besondere Dringlichkeit der Leistung bei Stadionbau für Fußball-EM 2012.ZeitschriftenaufsatzDM12090717VerwaltungsrechtVergabeVergabeverfahrenRechtsprechungBauauftragSportstätteSportstättenbauKündigungDringlichkeitDirektvergabeStadionbauVergabekammerVergaberecht