Wiß, Hans Stefan1993-02-162020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251992https://orlis.difu.de/handle/difu/94593Nicht nur Industrieanlagen, sondern auch die Land- und Forstwirtschaft gefährden die Wasserqualität. Daher hat das Land Baden- Württemberg 1987 eine Abgabe auf Wasserentnahmen eingeführt, den sogenannten "Wasserpfennig". Damit wird ein eigenes Gewässerschutzprogramm finanziert, das auch der Landwirtschaft nutzen soll. Am Beispiel des Wasserpfennigs zeigt die Arbeit die grundlegenden Schwierigkeiten der Einführung einer Wasserentnahmeabgabe auf der Basis der geltenden Finanzverfassung auf. Problematisch ist dabei vor allem die Gesetzgebungskompetenz des Landes für eine Abgabe, die ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck des entnommenen Wassers erhoben wird und die auch private Haushalte und somit praktisch jedermann belastet. Da es sich bei dem Wasserpfennig (in Abgrenzung zu Sonderausgaben und Gebühren) um eine Verbrauchsteuer handelt, ist seine Erhebung aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg verfassungswidrig. lil/difuFinanzverfassungsrechtliche Probleme der Einführung einer Wasserentnahmeabgabe auf Landesebene - dargestellt am Beispiel des baden-württembergischen "Wasserpfennigs".Graue LiteraturS93020072GewässerschutzAbgabenrechtLandesrechtFinanzordnungFinanzpolitikVerfassungsrechtLandwirtschaftUmweltschutzFinanzausgleichGebührSteuerStaat/VerwaltungFinanzenWasserentnahmeGesetzgebungskompetenzWasserpfennigSonderabgabe