1986-01-172020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251982https://orlis.difu.de/handle/difu/519316Im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nennt der nordrhein-westfälische Minister für Landes- und Stadtentwicklung Möglichkeiten zur Milderung der Innenstadtbedrohung durch Sex-Shops, Peep-Shows, Spielhallen u.a. Innerhalb eines Bebauungsplangebietes sind solche Betriebe Vergnügungsstätten, die in MK-Gebieten allgemein, in WB-Gebieten ausnahmsweise und in WS-, WR-, WA-, MD- und MI-Gebieten nicht zulässig sind. In unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Zulässigkeit nach der Art und Weise des Einfügens in die nähere Umgebung. Mit gewerberechtlichen Mitteln kann nur gegen Live-Shows vorgegangen werden. An weiteren Einwirkungsmöglichkeiten werden genannt: Baugebietsgliederung, Veränderungssperre und Baugesuchszurückstellung. (IRPUD)StandortInnenstadtStadtplanung/StädtebauFreizeitFreizeitVergnügungsviertelNegative Angebotsstruktur in Kernbereichen der Städte. Landesregierung beantwortet Kleine Anfrage. Länderspiegel.Zeitschriftenaufsatz102445