Goeb, Ruediger1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261965https://orlis.difu.de/handle/difu/443713Der Hinweis der kommunalen Spitzenverbände, daß die Gemeinden mindestens 75 v. H. aller Bundesgesetze durchzuführen haben, ist durch frühere Aufstellungen des Deutschen Gemeindetages nachgewiesen. Das ständige Anwachsen des Vollzugs von Bundesgesetzen durch die Gemeinden als dem Verwaltungssockel des gesamten Behördenapparates ist eine Gefahr, die aber für sich alleine noch keine ernste Bedrohung der gemeindlichen Ermessensbetätigung darstellt. Der Verfasser stellt die verschiedenen - zwischen Bund und Ländern umstrittenen - Formen der Einschaltung der Gemeinden dar. Bei kommunalpolitischen Entscheidungen im Bund ist dem Spiel der politischen Kräfte ein weitaus größerer Raum gegeben als in den Ländern.BundesgesetzesvollzugGemeindeVerfassungsrechtKommunalverfassungGemeinderechtRechtVerwaltungBund und Gemeinden.Aufsatz aus Sammelwerk019406