1988-03-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/540779Die höhere Verwaltungsbehörde als Plangenehmigungsbehörde ist nicht befugt, die Nichtigkeit eines von ihr als ungültig erkannten Bebauungsplans verbindlich festzustellen. Ebensowenig kann sie die rechtswidrig erteilte, inzwischen aber gemäß § 12 BBauG ortsüblich bekanntgemachte Genehmigung des damit in Kraft getretenen Bebauungsplans zurücknehmen. Auch ein als ungültig erkannter Bebauungsplan ist - abgesehen von der gerichtlichen Nichtigkeitserklärung im Normenkontrollverfahren - in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Beruht die Ungültigkeit des Plans auf einem Verfahrens- oder Formfehler, hat die Gemeinde darüber zu entscheiden, ob sie den Plan, statt ihn aufzuheben, unter Behebung des Fehlers und Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens rückwirkend in Kraft setzt. (-z-)BebauungsplanNormenkontrollverfahrenRechtsprechungNichtigkeitGenehmigungsbehördeBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzFeststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans. BBauG §§ 2 V, VI, 2a, 6 II, 10, 11, 12, 115a V, 155b, 183fIII. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 4 C 22/83, Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz128238