2004-04-012020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252004https://orlis.difu.de/handle/difu/150188Das VGH Baden-Württemberg fällte am 22.9.2003 folgendes Urteil: Lehnt eine Gemeinde die Erteilung einer Baugenehmigung ab, weil der Gemeinderat sein Einvernehmen für das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Bauvorhaben verweigert hat, so kann sich die Widerspruchsbehörde darüber nicht mit der Begründung hinwegsetzen, dass bei Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde das formale Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht gelte. Im Anwendungsbereich des § 36 BauGB kann eine Gemeinde nicht über ihre dadurch vermittelten Beteiligungsrechte hinaus unter Berufung auf eine materielle Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit die planungsrechtliche Unzulässigkeit des umstrittenen Bauvorhabens geltend machen. difuEinvernehmen ist auch bei Identität von Gemeinde und Baurechtsbehörde notwendig.ZeitschriftenaufsatzDI0416025BaurechtGenehmigungsverfahrenPlanungshoheitRechtsprechungBaugesetzbuch (BauGB)BauvorhabenGenehmigungsbehördeGemeinderatEinvernehmen