Vogt, Ursula1998-11-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251996https://orlis.difu.de/handle/difu/104774jahrzehntelang war - abgesehen von § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Generalklausel des § 823 BGB, deren Anwendung für einen Geschädigten oft erhebliche Beweisprobleme mit sich bringt, einschlägig für Schadenersatzansprüche auf Grund von Umweltbeeinträchtigungen. Am 1. Januar 1 991 trat dann das Umwelthaftungsgesetz in Kraft, nach dem der Inhaber einer der enumerativ aufgezählten Anlagen bei einer von seiner Anlage ausgehenden Umwelteinwirkung, durch die ein Mensch oder eine Sache zu Schaden kommt, dem Geschädigten den Schaden ersetzen muß. Hingegen regelt § 22 WHG, daß bei durch Gewässerverunreinigungen entstandenen Schäden nicht nur der Inhaber einer Anlage, sondern auch die handelnden Personen für den Schaden haften. Im Ergebnis gilt also für das Medium Wasser eine Anlagen- und Handelndenhaftung, während für die sicherlich nicht weniger schutzwürdigen Medien Boden und Luft nur eine Anlagenhaftung existiert. Die Autorin beantwortet die Frage, ob nicht eine Generalklausel nach dem Vorbild des § 22 WHG für alle Umweltbereiche eingeführt werden sollte, mit einem klaren "ja". Wie sich eine solche Generalklausel in das vorhandene Haftungsrecht einfügen kann und in welche Richtung das in der Diskussion stehende Umweltgesetzbuch gehen sollte, wird ebenfalls erörtert. lil/difuHandlungshaftung im Umweltrecht.Graue LiteraturS98090021UmweltschutzrechtHaftungsrechtZivilrechtWasserhaushaltsgesetzGewässerschutzBodenschutzLuftreinhaltungGesetzentwurfRechtsprechungRechtsgeschichteGesetzgebungUmweltschutzUmweltgesetzbuch