1997-01-152020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/92474Von den Gemeinden aufgestellte örtliche Mietspiegel sind von den Gerichten, die sie zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranziehen, auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Eignung zum Nachweis der Marktmiete zu überprüfen. Die Klage eines Vermieters gegen die Gemeinde mit dem Ziel, den kommunalen Mietspiegel verwaltungsgerichtlich allgemein daraufhin überprüfen zu lassen, ob die darin angegebenen ortsüblichen Vergleichsmieten zutreffend ermittelt worden sind, ist unzulässig. Soweit Leitsatz. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Verwaltungsgerichtsordnung nach Paragraph 43 nur die Feststellungsklage entweder auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder auf Nichtigkeit eines Verwaltungsakts eröffnet. Ein Mietspiegel stellt, wie andere Sachverständigengutachten auch, keinen Verwaltungsakt dar. Er unterliegt daher nur im konkreten Einzelfall eines strittigen Mieterhöhungsverlangens der richterlichen Nachprüfung.Verwaltungsgerichtliche Klage gegen kommunalen Mietspiegel? BVerwG, Urteil vom 26.1.1996 - 8 C 19.94 -, VGH München.ZeitschriftenaufsatzI96040030MietspiegelVergleichsmieteBewertungsmethodeRechtsprechungKlagebefugnisVerwaltungsgerichtsordnungBVerwG-Urteil