1996-04-152020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/90381Bundesrecht gebietet nicht, daß eine Gemeinde, deren Planungshoheit durch die geplante Errichtung einer Hochspannungsfreileitung verletzt sein kann, befugt ist, die in einem Raumordnungsverfahren ergehende positive raumordnerische Beurteilung der Freileitung mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anzugreifen. Soweit Leitsatz. Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die landesplanerische Beurteilung, die den Abschluß eines Raumordnungsverfahrens bildete, in dem das Vorhaben, das Gemeindegebiet mit einer 380KV-Leitung zu überspannen, befürwortet wurde. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Gemeinde kann erst gegen das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens klagen.Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die raumordnerische Beurteilung im Raumordnungsverfahren, hier Planung einer Freileitungstrasse. BVerwG, Beschluß vom 30.8.1995 - 4 B 86.95 -, OVG Schleswig.ZeitschriftenaufsatzI96010631RaumordnungsverfahrenGemeindePlanungshoheitRechtsschutzFreileitungGenehmigungsverfahrenRechtsprechungKlagebefugnisBVerwG-Urteil