Dippel, -1983-10-182020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/500155Eine Vereinbarung, wonach der Mieter verpflichtet wird außer der Einzelmiete und den anteilmäßig sich aus der Neubaumietverordnung von 1970 § 20 ergebenden Betriebskosten anteilsmäßig auch die anderen sich aus der II. Berechnungsverordnung der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 ergebenden Betriebskosten zu zahlen, ist auch dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Anwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) erhält. -z-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragMietpreisKostenmieteBetriebskostenRechtsprechungRechtsentscheidBeschlussOLG-UrteilOLG Frankfurt, Beschluß vom 23.7.1982 - Az. 20 ReMiet 2/82.Zeitschriftenaufsatz082582