Sailer, Christian1980-01-312020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251975https://orlis.difu.de/handle/difu/443886,,Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV war zunächst ein bloßes Betretungsrecht. Angesichts der zunehmenden Verknappung des Naturbestandes und der darin liegenden Gefahr für den Naturgenuß erstreckt sich die Grundrechtsgarantie heute auch auf die Natur selbst als faktische Voraussetzung der Grundrechtsausübung. Eine solche Ausdehnung der Grundrechtsgewährleistung auf die Voraussetzungen der Grundrechtsausübung wird durch die allgemeine Entwicklung der Grundrechtsdogmatik bestätigt. Die geschilderte Erweiterung des Grundrechtsschutzes führt dazu, daß aus dem die Grundrechtsvoraussetzungen regelnden einfachen Gesetzesrecht subjektive Rechte resultieren. Das gilt insbesondere für Art. 6 BayNatSchG. Klagebefugt sind hierbei diejenigen, zu deren Lebenskreis der gefährdete Naturbestand gehört. Die Verwaltungsrechtsprechung schwankt gegenwärtig noch, ohne Art. 20 VfGHG zu bedenken. Die vom VGH gegen ein Abwehrrecht ins Feld geführten Gründe sind nicht stichhaltig ''.NaturschutzGrundrechtsschutzNaturschutzrechtVerwaltungsrechtUmweltschutzRechtDas Grundrecht auf Naturschutz.Zeitschriftenaufsatz019583