1985-01-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/509904Ziele der Raumordnung und Landesplanung können nur dann als öffentlicher Belang die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens i.S. des § 35 II, III BBauG hindern, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret für die Beurteilung eines Einzelvorhabens sind. Aus ihnen muss sich eindeutig ergeben, dass die Verwirklichung einer von ihnen angestrebten konkreten Planung oder Maßnahmen durch die Zulassung des beantragten Außenbereichsvorhabens beeinträchtigt werden kann. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die über den Aussagegehalt des § 35 II, III BBauG nicht hinausgehen, haben keine Bedeutung als öffentlicher Belang i.S. dieser Vorschrift. -y-RechtBebauungsplanungRaumordnungLandesplanungBauvorhabenBundesbaugesetzBundesbaugesetzRechtsprechungÖffentlicher BelangParagraph 35BVerwG-UrteilBBauG § 35 II, III. Ziele der Raumordnung und Landesplanung als öffentlicher Belang. BVerwG, Urteil v. 20.1.1984 - Az. 4 C 70/79 - München.Zeitschriftenaufsatz092593