Habersbrunner, Eva-Maria1994-02-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261992https://orlis.difu.de/handle/difu/97717Unter dem Begriff der Mitwirkung im Sozialverwaltungsverfahren ist ein Zusammenwirken von Leistungsträger und Antragsteller bzw.Leistungsempfänger bei der Leistungsfeststellung, Leistungserbringung und Leistungsverwendung zu verstehen.Obwohl es rechtswidrig ist, diese Pflichten zu mißachten, sind sie weder mit Verwaltungszwang noch klageweise durchsetzbar.Jedoch gewährt das Sozialgesetzbuch dem Leistungsträger für den Fall der Verweigerung ein Leistungsverweigerungsrecht, das zur Mitwirkung animieren soll.Die während der Versagung eigentlich fälligen Leistungen entstehen im Zeitraum der Versagung gar nicht erst und müssen daher später gesondert für die Vergangenheit gewährt werden.Zukünftige Ansprüche werden aber nicht berührt.Auf Grund der Möglichkeit der nachträglichen Gewährung von Sozialleistungen bringt die Versagung kaum Nachteile; sie gibt faktisch dem Bürger "Bedenkzeit", ob er seinen Pflichten nachkommen will. lil/difuRechtsfolgen fehlender und nachgeholter Mitwirkung von Antragsteller und Leistungsempfänger im Sozialverwaltungsverfahren.MonographieS93470007SozialrechtVerwaltungsverfahrenMitwirkungVerwaltungsrechtSozialwesenSozialgesetzbuchSozialverwaltungMitwirkungspflichtSozialleistungVersagungVerwaltungsakt