Hemmrich, Ulfried1980-02-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261970https://orlis.difu.de/handle/difu/460214Die Einschränkung von Grundrechten der Lehrer läßt sich nicht mit dem einfachen Hinweis auf das Lehrerverhältnis als besonderes Gewaltverhältnis begründen, sondern folgt unmittelbar aus der Verfassung selbst.Das Lehrerverhältnis wird einerseits geprägt durch die Stellung des Lehrers als öffentlicher Bediensteter (in der Regel Beamter - Art. 33 Abs. 4, 5 GG), andererseits durch seine berufspezifische Stellung als Unterrichter und Erzieher mit den sich aus der Schulaufsicht des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG) ergebenden Bindungen.Außerdem können sich für den Lehrer Beschränkungen aus dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ergeben.Im Bereich des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) ist der Lehrer durch die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule beschränkt.Auch trifft den Lehrer als Beamten die Verpflichtung zur politischen Mäßigung.LehrerGewaltverhältnisBewusstseinGrundrechtEinschränkungVerfassungsrechtSchuleArbeitsbedingungPädagogikDie Einschränkung der Grundrechte bei Lehrern.Monographie037802