Kahles, MarkusGrabmayr, Nora2016-04-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520160943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/226226Mit der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) wurde erstmals ein Förderinstrument im EEG verankert, das nicht nur einen bloßen Anreizeffekt beinhaltet, sondern auch Vorkehrungen dafür trifft, dass die ausgeschriebenen Stromkapazitäten tatsächlich realisiert werden. Der im EEG 2014 erstmals festgelegte PV-Ausbaukorridor soll somit erreicht werden, wodurch gleichzeitig auch zu dem Gesamtziel des Ausbaus erneuerbarer Energien zum Zwecke des Klima- und Umweltschutzes beigetragen werden soll. Diese Umstellung vom reinen Anreizmechanismus zu einem Mechanismus des "Förderns und Forderns" sowie von einer administrativen auf eine wettbewerbliche Ermittlung der Förderhöhe erfordert einen neuen Blick auf die beihilferechtliche Einordnung der EE-Förderung. Es ist insbesondere eine Neubewertung der Frage notwendig, ob die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien nach der FFAV i.V.m. dem EEG 2014 mangels Begünstigung keine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV im Sinne der sog. "Altmark-Kriterien" des EuGH darstellt.Ausschreibungen im EEG 2014 und "Altmark Trans". Beihilfefreie Ausgestaltung des EEG durch Einführung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und wettbewerblicher Ermittlung der Förderhöhe?ZeitschriftenaufsatzDM16040708VerwaltungsrechtVergabeEnergieAusschreibungEnergieproduktionStromerzeugungErneuerbare-Energien-GesetzPhotovoltaikanlageFreiflächenanlageFörderungshöheBeihilfe