1984-11-292020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/508922Im Landschaftspflegegesetz des Landes Schleswig-Holstein ist festgelegt, daß eine Sondernutzung des Meeresstrandes - z.B. für den Badebetrieb - mit einer an das Land abzuführenden Gebühr belegt werden kann und in jedem Falle dann belegt werden soll, wenn aus der Sondernutzung - z.B. durch Erhebung einer Kurtaxe seitens der Kommunen - ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt wird.Das vorliegende Gutachten geht der Frage nach, inwieweit für Sondernutzungen an Meeresstränden domänenfiskalische Entgelte zulässig sind oder eine Gebühr erhoben werden muß, und wenn eine Gebühr, ob eine einmalige oder eine laufende Gebühr.Das Gutachten gibt eine gründliche Aufarbeitung der zum Teil unübersichtlichen Literatur, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Rechtsnatur des Strandes.Es empfiehlt, durch eine Novellierung des Landschaftspflegegesetzes das Problem einer Sondernutzungsgebühr klar zu regeln. bb/difuKüsteStrandEigentumNutzungsrechtSondernutzungsrechtGemeingebrauchLandschaftspflegeLandschaftspflegerechtNaturschutzUmweltschutzGebührBodenrechtRechtUmweltGutachten zu Rechtsverhältnissen am Meeresstrand in Schleswig-Holstein unter besonderer Berücksichtigung der Verleihung von Sondernutzungsrechten nach § 40 des Gesetzes für Naturschutz und Landschaftspflege, Landschaftpflegegesetz (LPflegG), vom 16. April 1973, GVOBl. Schl.-H.S. 122; Rechtsverhältnisse am Meeresstrand; Umschlagtitel.Graue Literatur091590