Dagefoerde, H. J.1982-04-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/485763Die Nichteinhaltung einer Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius in Wohnräumen während der Heizperiode (1.10 bis 30.4.) ist eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wohnung. Die Wohnungsaufsichtsbehörde durfte die Mängelbeseitigung und die sofortige Vollziehbarkeit ihres Gebotes verlangen, denn die Verminderung der Heizleistung genügte nicht den Bedürfnissen einer im November jederzeit möglichen Kälteperiode. -y-BaurechtRechtWohnungMietrechtRaumklimaTemperaturZimmertemperaturMindesttemperaturHeizperiodeHeizungsanlageErsatzvornahmeRechtsprechungOVG-UrteilBerlWohnungsaufsichtsG § 3. Einhaltung von Mindesttemperaturen in Wohnräumen. OVG Berlin, Urteil v. 12.9.1980 - OVG 2 B 40/79.Zeitschriftenaufsatz067429