1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506085Ein Bebauungsplan, der für ein Gelände lediglich die Festsetzung "öffentliche Grünfläche mit Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen" enthält, ohne zu regeln, was für Sportanlagen an welcher Stelle des Plangebiets errichtet werden können, ist mangels Bestimmtheit der sachlichen Festsetzungen ungültig. Eine den Anforderungen gerecht werdende Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange setzt ein solches Maß an Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans voraus, dass hinreichend abschätzbar ist, inwieweit private Belange von der nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzung des Plangebiets berührt werden. rhRechtBebauungsplanungBebauungsplanGrünflächeSpielanlageSportanlageFreizeitanlageRechtsprechungBeschlussFestlegungNutzungsartVGH-UrteilFestlegungDrittschutzBauplanungsrecht - Konkretisierung der Festsetzung einer Grünfläche. §§ 1 Abs.6 und 7, und 9 Abs.1 Nr.15 BBauG. VGH Baden-Württemberg, Beschluß v. 26.7.1983 - Az. 5 S 433/83.Zeitschriftenaufsatz088631