Ebert, Frank2013-05-032020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520130012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/218874§ 36 VwGO lässt die Einrichtung von Vertretern des öffentlichen Interesses durch die Länder zu. Vom Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesveraltungsgericht abgesehen unterhalten in Deutschland die Freistaaten Bayern und Thüringen sowie das Land Rheinland-Pfalz Vertreter des öffentlichen Interesses. Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein verzichten inzwischen wie die übrigen Länder auf eine derartige Einrichtung. Der Beitrag stellt Aufgaben und Funktionsweisen des Vertreters des öffentlichen Interesses im Freistaat Thüringen vor.Die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus der Sicht des Vertreters des öffentlichen Interesses.ZeitschriftenaufsatzDM13042531VerwaltungsrechtVerwaltungGemeindeVerwaltungsverfahrenÖffentliches InteresseBeteiligungKommunalisierungVerwaltungsgerichtRechtsgrundlageRechtspflege