Hartmann, Rainer2002-10-312020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620013-935363-44-3https://orlis.difu.de/handle/difu/72134Das deutsche Wohnungseigentumsgesetz von 1951 regelt nicht die Rechtsnatur der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach überwiegender Ansicht handelt es sich hierbei um eine Bruchteilsgemeinschaft. Der Verfasser erörtert zunächst die hieraus resultierenden praktischen Schwierigkeiten, insbesondere die fehlende Prozess- und Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, und unterzieht die gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer einer kritischen Betrachtung. Dies führt zu der Frage, in welcher Rechtsform die Wohnungseigentümergemeinschaft am besten vom Gesetzgeber konzipiert werden sollte. Dazu werden die im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zur Wohnungseigentümergemeinschaft in Frankreich, der Schweiz und Österreich dargestellt und miteinander verglichen. Vor diesem Hintergrund erscheint de lege ferenda die juristische Person als geeignete Rechtsform für die Wohnungseigentümergemeinschaft. difuDie Wohnungseigentümergemeinschaft als Konzeptionsproblem des Gesetzgebers. Einer rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, französischen, schweizerischen und österreichischen Recht.MonographieDW10224WohnungswesenWohneigentumRechtsvergleichungWohnungsrechtJuristische PersonHaftungEigentümergemeinschaftBruchteilsgemeinschaft