2004-11-032020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/128943Nr. 2.3 TA Luft 1986; §§ 5, 48 BImSchG: 1) Solange für potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage. 2) Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potenziell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist. 3) Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird. difuDrittanfechtung einer Genehmigung für Nanopulver-Anlage. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - (VGH Mannheim vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99).ZeitschriftenaufsatzDC4611UmweltschutzImmissionsschutzrechtSchadstoffGesundheitsschadenEmissionsgrenzwertFabrikanlageNanopulverAnlagengenehmigung