1994-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/839461. Zur Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag der Eigentümer von bisher am Rand des Innenbereichs gelegener und mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke gegen eine Abgrenzungs- und Abrundungssatzung. 2. Eine Abrundungssatzung nach Paragraph 34 IV Satz 1 Nr. 3 BauGB kann nur in Verbindung mit einer Abgrenzungssatzung nach Paragraph 34 IV Satz 1 Nr.1 BauGB oder einer Entwicklungssatzung nach Paragraph 34 IV Satz 1 Nr.2 BauGB erlassen werden. 3. Eine Abgrenzungssatzung hat nicht nur deklaratorische Bedeutung. Ihr Erlaß ist ausgeschlossen, wenn sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nach hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zweifelsfrei bestimmen läßt. Soweit amtliche Leitsätze. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Abrundungssatzung mit der Begründung, ihre Grundstücke würden dadurch positiv geprägt, daß sie am Ortsrand und am Rand eines Landschaftsschutzgebiets mit unverbautem Blick auf die freie Landschaft lägen. Die Ortsabrundungssatzung sei nicht durch eine entsprechende Ermächtigung gedeckt. Mit ihr werde keine Abrundung bezweckt, sondern der Innen- gegenüber dem Außenbereich treppenförmig abgegrenzt und damit der Innenbereich unter Umgehung eines Bebauungsplanverfahrens in den Außenbereich erweitert. Die Klage war begründet, die angegriffene Satzung ist nichtig. (wb)Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. Bay VGH, Urteil vom 28.5.1993 Az. 1 N 92.537 -nicht rechtskräftig-.ZeitschriftenaufsatzI94020110InnenbereichAußenbereichRechtsprechungPlanungsrechtStädtebaurechtRechtBebauungsplanungAbrundungssatzungAbgrenzungssatzungOrtsrandAbgrenzungskriteriumGrenzziehungVGH-Urteil