Schütz, Jörg1984-04-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261965https://orlis.difu.de/handle/difu/504618Das Subsidiaritätsprinzip hat folgenden Aussagegehalt: Einerseits hat der Einzelmensch gegenüber der Gesellschaft und dem Staat einen Anspruch auf Wahrung des eigenen Bereichs und auf Belassung der Aufgaben und Funktionen, die er noch erfüllen kann; andererseits haben die jeweils untergeordneten Glieder der Gesellschaft auch einen Anspruch auf Hilfe durch die übergeordneten Sozialkörper, die grundsätzlich nur in der Weise helfe dürfen, daß die kleineren Einheiten ihre Funktionen weiterhin wahrnehmen können. Um aus den Einzelausprägungen der Subsidiarität im Grundgesetz ein allgemeines Strukturprinzip, d.h. einen echten Grundsatz ableiten zu können, kommt es vor allem auf seine pluralistischen Erscheinungsformen an (Formen, in denen nicht nur ein Subsidiaritätsverhältnis zwischen zwei Gegenpolen besteht). Auch die Annahmen einer Analogie zu den bestehenden Einzelregelungen oder eines Umkehrschlusses daraus lassen insgesamt nicht die Schlußfolgerung zu, daß die Subsidiarität als allgemein verbindliches Rechtsprinzip des Grundgesetzes angesehen werden kann. chb/difuSubsidiaritätsprinzipGrundgesetzGrundrechtKommunale SelbstverwaltungFöderalismusSozialrechtSozialwesenVerbandKommunalrechtVerfassungsrechtRechtAllgemeinDer Grundsatz der Subsidiarität im Grundgesetz.Graue Literatur087142