1996-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/91036Bundesrecht gebietet nicht, daß eine Gemeinde, deren Planungshoheit durch die geplante Errichtung einer Hochspannungsfreileitung verletzt sein kann, befugt ist, die in einem Raumordnungsverfahren ergehende positive raumordnerische Beurteilung der Freileitung mit verwaltungsgerichtlicher Klage anzugreifen. Soweit Leitsatz. Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die landesplanerische Beurteilung als Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens für ein 380-KV-Freileitung. Das Oberverwaltungsgericht und in der Nichtzulassungsbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht urteilten, daß eine Gemeinde durch einen Raumordnungsbeschluß, der nicht die Genehmigungen und Planfeststellungen ersetzt, nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.Planungshoheit der Gemeinde im Raumordnungsverfahren für eine Hochspannungsfreileitung, Klagebefugnis. BVerwG, Beschluß vom 30.8.1995 - 4 B 86.95 -, OVG Schleswig.ZeitschriftenaufsatzI96020274RaumordnungsverfahrenFreileitungGemeindePlanungshoheitRechtsprechungElektrizitätsleitungHochspannungsleitungTrassenplanungKlagebefugnisBVerwG-Urteil