1986-07-312020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/524098Pferdezucht aufgrund einiger Bodenertragsnutzung kann einschließlich einer reiterlichen Erstausbildung der Jungpferde zur Landwirtschaft gehören. Eine Reit- und Bewegungshalle kann einem landwirtschaftlichen Betrieb, der auf Pferdezucht ausgerichtet ist, dienen. § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BBauG ist nicht anzuwenden, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG um einen landwirtschaftsfremden Betriebsteil erweitert werden soll. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 197, 144 VwGO, 35 und 146 BBauG. (-y-)BundesbaugesetzAußenbereichLandwirtschaftRechtsprechungPferdehaltungBVerwG-UrteilBebauungsplanungBBauG § 35 Abs. 1 und 5, § 146. BVerwG, Urteil v. 19.4.1985 - Az. 4 C 13.82 - OVG Münster.Zeitschriftenaufsatz107459