2004-01-072020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520030012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/1284311) Hat das Normenkontrollgericht einen B-plan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Ast. nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behebt. 2) Die Regelung einer LandschaftsschutzVO, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der VO nicht mehr Bestandteile der LandschaftsschutzVO sind, sobald sie durch einen B-plan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar. 3) § 1 a Abs.3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten B-pläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist. difuVerhältnis Bauleitplanung / Landschaftsschutz. BVerwG, Beschluss vom 20.5.2003 - 4 BN 57.02 -. (OVG Koblenz vom 18.9.2002 - 8 C 11279/01).ZeitschriftenaufsatzDC4099PlanungsrechtBauleitplanungLandschaftsschutzLandschaftsplanungNormenkontrollverfahrenAbwägungsfehlerUnwirksamkeit