2005-05-032020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520050943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/1292151) Ein Grundstückeigentümer, dessen Bauwünschen im Außenbereich Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs.3 S.3 BauGB entgegengehalten werden, kann das Regionale Raumordnungsprogramm, das dieses Ziel enthält, mit der Normenkontrolle anfechten. 2) Ein Regionales Raumordnungsprogramm, das wegen einer eingeschränkten Genehmigung durch einen Beitrittsbeschluss geändert wird, muss erneut ausgefertigt werden. 3) Zur Rechtfertigung eines Mindestabstands zwischen Standorten von Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung. difuMindestabstand von Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 1 KN 155/03.ZeitschriftenaufsatzDC4883EnergieStromWindenergieanlageAbstandsflächeMindestabstandRaumplanungszielErneuerbare EnergieRegionales Raumordnungsprogramm