Geldmacher, -1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/498226Der Vermieter ist nicht berechtigt, die bisher in der Kostenmiete enthaltenen Betriebskosten nach Wegfall der Preisbindung gesondert auf den Mieter umzulegen. Ihm steht lediglich das Recht zu, die Miete gemäß den §§ 2, 4 MHG zu erhöhen. Die 30 %-Klausel des § 2 I Ziffer 3 MHG findet beim erstmaligen Übergang von der Kostenmiete zur ortsüblichen Vergleichsmiete keine Anwendung. -z-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragBetriebskostenKostenmieteVergleichsmieteRechtsprechungNebenkostenPreisbindungMiethöhengesetzAG-Urteil§§ 2, 4 MHG.AG, Neuss, Teilurteil v. 4.3. 1983 - Az. 36 C 566/82.Zeitschriftenaufsatz080630