1983-12-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/501566Mit Rücksicht auf den Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO - Verhinderung von Popularanträgen - kann die Beanstandung einer Rechtsvorschrift nur zulässig sein, wenn von der Norm (noch) gegenwärtig oder absehbar zukünftig eine eigenständig-nachteilige Wirkung auf die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers ausgeht. Bei Bebauungsplänen ist der Grad der Planverwirklichung grundsätzlich ohne Einfluss auf die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages. -z-BaurechtBebauungsplanungBebauungsplanNormenkontrollverfahrenRechtsschutzVerfahrensrechtVerwaltungsgerichtsordnungRechtsprechungParagraph 47OVG-UrteilBauplanungsrecht - Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen bereits verwirklichten Bebauungsplan. § 47 Abs.2 VwGO. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.1.1982 - Az. 10 C 23/81.Zeitschriftenaufsatz084029