Söfker, Wilhelm2012-04-162020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520121616-0991https://orlis.difu.de/handle/difu/174457Mit dem am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden sind im BauGB Vorschriften zum Klimaschutz aufgenommen worden. Dieser hat - wie die in den §§ 1, 1 a, 5, 9 und 11 BauGB verwendeten Begriffe zum Klimaschutz deutlich machen - vor allem im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energien, die Kraft-Wärme-Kopplung und die Energieeinsparung im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung Bedeutung. Dieser Beitrag befasst sich im Wesentlichen mit den neuen Vorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien und ihre Auswirkungen auf die städtebauliche Praxis. Diesen neuen Regelung im BauGB liegt dabei die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass es vorrangig Aufgabe des BauGB sein soll, die notwendigen Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien, für die Kraft-Wärme-Kopplung und für die Energieeinsparung bauplanungsrechtlich abzusichern, vor allem auch mit Rücksicht auf die Anforderungen, die das Energiefachrecht an die Errichtung und Änderung von Gebäuden stellt. Die Frage, ob im Bauplanungsrecht im Verhältnis zum Energiefachrecht zusätzliche Regelungen mit verpflichtendem Charakter enthalten sein sollten, wird dagegen eher zurückhaltend behandelt.Die Berücksichtigung der erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung in der BauGB-Novelle 2011 und ihre Bedeutung für die Praxis.ZeitschriftenaufsatzDM12032609BaurechtStädtebaurechtPlanungsrechtKlimaEnergieeinsparungKraft-Wärme-KopplungBauleitplanungBiomasseEnergiegewinnungWindenergieBauGBGesetzesnovelleKlimaschutzErneuerbare EnergieStädtebaulicher VertragAußenbereichRepowering