1999-12-072020-01-032022-11-262020-01-032022-11-2619990942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/44867Die Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdiensten sowie die von ihnen beauftragten Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendshilfe haben als sog. Beschützergaranten kraft Pflichtübernahme straftrechtlich dafür einzustehen, daß von ihnen mitbetreute Kinder nicht durch vorhersehbare vorsätzliche Mißhandlungen durch die Mutter oder durch einen von ihr beauftragten ungeeigneten Dritten körperlich verletzt werden oder zu Tode kommen. Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.5.1998 - 1 Ws 78/98 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998 S. 3131. difuStrafrechtliche Verantwortung von Mitarbeitern kommunaler Sozialdienste.ZeitschriftenaufsatzDC0719JugendhilfeSozialbehördeSozialwesenSozialrechtStrafrechtKindesmisshandlungSchutzpflichtSozialarbeiter