1984-10-102020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/507892Die formularvertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter bei Auszug einen quotenmäßigen Geldbetrag auf fiktive Schönheitsreparaturmaßnahmen entsprechend einem Fristenplan zu leisten habe, ist unwirksam. Es bleibt dem Vermieter unbenommen, bei Abschluss kurzfristiger Mietverträge es bei der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB zu belassen und eine dementsprechend höhere Miete zu vereinbaren, mit dem Grundgedanken des AGB-Gesetz ist es aber nicht zu vereinbaren, wenn der Vermieter eine niedrigere Miete vereinbart und sich durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag, die an sich gegen das AGB-Gesetz verstoßen würden, gewissermaßen durch die Hintertür saniert. rhBaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragWohnraumRechtsprechungAGB-GesetzSchönheitsreparaturAuszugAG-Urteil§§ 9, 11 AGBG; 326, 536 BGB. AG Darmstadt, Urteil v. 22.4.1983 - 39 C 770/83 - rechtskräftig.Zeitschriftenaufsatz090552