Wabnitz, Reinhard Joachim2015-12-302020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920151435-4705https://orlis.difu.de/handle/difu/261814Die für das Kinder- und Jugendhilferecht - wie für das Familienrecht - wichtigste verfassungsrechtliche Norm ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG und lautet seit 1949 unverändert: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Der Gesetzgeber des KJHG/SGB VIII von 1990/1991 hat den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG zur "Verdeutlichung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII wiederholt; eine durchaus unübliche Vorgehensweise, da eine Verfassungsnorm natürlich auch ohne Wiederholung in einem einfachen Gesetz gilt.Kinderrechte, Elternrechte und staatliches Wächteramt.ZeitschriftenaufsatzDMR150306GesetzgebungVerfassungsrechtFamilieRechtKindSchutzFamilienrechtElternrechtRechtsanspruchRechtslageStaatliches Wächteramt