Remmert, Barbara1995-09-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/88076Pararaph 39 BauGB gewährt Entschädigung für Fälle, in denen im Vertrauen auf den Bestand eines Bebauungsplans Aufwendungen zur Vorbereitung einer planmäßigen Nutzung gemacht wurden, im Falle der Planaufhebung oder -änderung. In diesem Beitrag wird untersucht, ob und inwieweit auch in Gebieten nach Paragraph 34 und 35 BauGB Eigentümer für solche Aufwendungen zu entschädigen sind, die sie im Vertrauen auf den Fortbestand der bauplanungsrechtlichen Lage getätigt haben und die durch die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans in ihrem Wert beeinträchtigt werden. Als Prüfmaßstäbe werden die Artikel 14, Eigentumsgarantie, 2 I, Verbot rückwirkender Regelungen, Grundgesetz herangezogen. Ergebnis ist, daß über die durch Artikel 14 vermittelte Rechtsposition der Baufreiheit eine Nutzungsbefugnis besteht, wenn eine der Tatbestände der Paragraphen 30 folgende BauGB erfüllt ist. Die Verfasserin stellt für den Anwendungsbereich des Paragraphen 34, unbeplanter Innenbereich, und des Paragraphen 35, Außenbereich, eine jeweils unterschiedliche Reichweite der Baufreiheit fest. Damit verbunden ist im unbeplanten Innenbereich ein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung. Im Außenbereich erfolgt die Zuteilung dauerhafter rechtlicher Befugnisse nicht durch Gesetz, sondern erst durch Genehmigung. Dies ist der Grund dafür, nutzungsvorbereitende Aufwendungen, die durch Aufstellung eines Bebauungsplans entwertet werden, hier nicht zu entschädigen.Nutzungsvorbereitende Aufwendungen in Gebieten nach §§ 34, 35 BauGB und ihre Entschädigung bei Entwertung durch Bebauungsplan.ZeitschriftenaufsatzI95030269InnenbereichAußenbereichGrundstückNutzungBebauungsplanEigentumEntschädigungAufwendungWertminderungPlanungsschadenBaugesetzbuch (BauGB)