Schenke, Ralf Peter1997-04-012020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251996https://orlis.difu.de/handle/difu/103540Der Begriff des Erledigungsrechtsstreites meint eine Konstellation im verwaltungsgerichtlichen Prozeß, die gesetzlich nicht geregelt ist. Obwohl die Rechtsprechung bislang noch keine einheitliche Lösung dieser prozessualen Situation gefunden hat, ist der Erledigungsrechtsstreit weitverbreitete Praxis. Die Konstellation tritt ein, wenn der Kläger erkennt, daß eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage - wie z.B. das Unwirksamwerden eines Verwaltungsaktes - den Klageantrag seiner Erfolgsaussichten beraubt hat, eine Erledigungserklärung abgibt und der Beklagte dieser widerspricht. Das Gericht kann den Streit gemäß § 161 II Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur beilegen und eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach demhypothetischen Ausgang des Prozesses bei unveränderter Sach- oder Rechtslage treffen, wenn der Beklagte den Rechtsstreit gleichfalls für erledigt erklärt. Der Autor versucht die Voraussetzungen für den Erfolg der Klägers im Erledigungsrechtsstreit durch Auslegung des Begriffs der Hauptsachenerledigung (§ 161 II VwGO) zu klären. gar/difuDer Erledigungsrechtsstreit im Verwaltungsprozeß.MonographieS97020015VerfassungsrechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessVerwaltungsgerichtErledigungsrechtsstreitErledigungserklärungBerufungRevision